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   BVerwG, 07.07.1981 - 1 B 36.81   

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https://dejure.org/1981,18414
BVerwG, 07.07.1981 - 1 B 36.81 (https://dejure.org/1981,18414)
BVerwG, Entscheidung vom 07.07.1981 - 1 B 36.81 (https://dejure.org/1981,18414)
BVerwG, Entscheidung vom 07. Juli 1981 - 1 B 36.81 (https://dejure.org/1981,18414)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Grundsätzliche Bedeutsamkeit einer Rechtssache - Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung - Maßgebliche Sachlage und Rechtslage bei der Beurteilung einer Anfechtungsklage gegen eine Ausweisung - Antrag auf Erteilung einer ...

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 26.02.1980 - 1 C 90.76

    Körperverletzung mit Todesfolge - Ausweisung nach Verurteilung -

    Auszug aus BVerwG, 07.07.1981 - 1 B 36.81
    In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, daß eine Ausweisung nicht deswegen ohne weiteres unverhältnismäßig ist, weil sich der Ausländer seit etlichen Jahren in der Bundesrepublik Deutschland aufhält, nur einmal straffällig geworden ist und keine Wiederholungsgefahr besteht; auch in einem solchen Fall kann vielmehr je nach Art und Schwere der Straftat und den sonstigen bei der Ermessensabwägung zu berücksichtigenden Umständen eine Ausweisung zulässig sein (vgl. Urteil vom 26. Februar 1980 - BVerwG 1 C 90.76 - BVerwGE 60, 75).
  • BVerwG, 20.05.1980 - 1 C 82.76

    Ausweisungsanfechtung I

    Auszug aus BVerwG, 07.07.1981 - 1 B 36.81
    Zu dieser Frage hat sich der Senat schon mehrfach eingehend geäußert zuletzt im Urteil vom 20. Mai 1980 - BVerwG 1 C 82.76 - (Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 70 = NJW 1980, 2659).
  • BVerwG, 01.02.1979 - 7 B 2.79

    Entziehung der Fahrerlaubnis - Strafbefehl - Gründe - Strafrichter -

    Auszug aus BVerwG, 07.07.1981 - 1 B 36.81
    Sollte sie begründet sein, so könnte die Revision in entsprechender Anwendung des § 144 Abs. 4 VwGO gleichwohl nicht zugelassen werden (vgl. Beschluß vom 1. Februar 1979 - BVerwG 7 B 2.79 - Buchholz 442.10 § 4 StVG Nr. 55), da sich der Klagehilfsantrag jedenfalls aus anderen Gründen als unzulässig darstellt:.
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